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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Definitionen

1.1. Zusätzlich zu den weiteren Definitionen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Vertrag - wie nachstehend definiert - haben die folgenden Begriffe und Ausdrücke die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:

BP: bedeutet Bormioli Pharma S.p.A. als Verkäufer oder Lieferant der Waren;

Kunde: bezeichnet den Kunden, der die Waren bestellt und beim Lieferanten kauft;

Allgemeine Geschäftsbedingungen: sind die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zusammen mit anderen Dokumenten den Vertrag über die Lieferung von Waren durch den Lieferanten an den Kunden bilden;

Vertrag: bezeichnet den Vertrag über den Verkauf, den Kauf, die Auftragsvergabe oder die Lieferung von Waren durch den Lieferanten an den Kunden;

BP-Tochtergesellschaften: jede Gesellschaft, die direkt oder indirekt von BP kontrolliert wird, wobei der Begriff"Kontrolle" die Situation bezeichnet, in der eine kontrollierende Gesellschaft direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Gesellschaft hält oder die Möglichkeit hat, direkt oder indirekt die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zu bestimmen, einschließlich der Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf sie;

Lieferant: bezeichnet BP bzw. die BP-Tochtergesellschaft, die dem Kunden Waren verkauft und liefert;

Bestellung: das vom Kunden an den Lieferanten übermittelte schriftliche Dokument, in dem die Waren identifiziert, die Mengen angegeben, der Lieferort und das Lieferdatum, die Preise, die technischen Spezifikationen und alle anderen zusätzlichen Anforderungen oder relevanten Informationen genannt werden.

2. Effektivität und Anwendbarkeit

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln und gelten für alle Kaufverträge, Ausschreibungsverträge und ganz allgemein für alle Lieferungen des Lieferanten an die Abnehmer (der Lieferant und die Abnehmer werden im Folgenden gemeinsam als"Parteien" und einzeln als"Partei" bezeichnet).

2.2. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die in Vorschlägen oder Angeboten des Abnehmers erwähnt werden oder auf die darin Bezug genommen wird und die der Lieferant akzeptiert, sind nicht anwendbar und/oder werden als gültig und verbindlich für die Parteien angesehen. Die Parteien erklären und erkennen daher ausdrücklich an, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers und/oder des Lieferanten ersetzen und ablösen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für die Lieferung von Standardartikeln als auch für die Lieferung von Artikeln, die nach einer Zeichnung oder auf besonderen Wunsch oder Angabe des Kunden angefertigt werden. Es liegt im Ermessen des Lieferanten, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und/oder zu ersetzen. Änderungen und/oder Ersetzungen werden sofort wirksam und sind gegenüber dem Kunden durchsetzbar, sobald sie ihm schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat das Recht, sie durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten abzulehnen. Es besteht die Notwendigkeit einer besonderen schriftlichen Zustimmung zu missbräuchlichen Klauseln. Bei fehlender Zustimmung zu den vom Lieferanten vorgenommenen Änderungen und/oder Ersetzungen bleiben die entsprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig.

3. Lieferspezifikationen

3.1. Die Lieferspezifikationen des Lieferanten (im Folgenden"Lieferspezifikationen") sind, auch wenn sie den Allgemeinen Bedingungen und dem Vertrag nicht beigefügt sind, integraler Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und des Vertrages. Die Lieferspezifikationen können sich auf Produktkategorien, einzelne Produkte oder kundenspezifische Artikel beziehen. Ist eine Liefermodalität für ein bestimmtes Erzeugnis spezifisch, so ist bei Lieferbeziehungen, die dieses bestimmte Erzeugnis betreffen, jede Bezugnahme in den Allgemeinen Bedingungen auf die Liefermodalitäten so zu verstehen, dass sie sich auf diese spezifische Modalität bezieht, die Vorrang vor den Liefermodalitäten für Erzeugniskategorien hat. Gibt es eine Liefermodalität, die sich auf einen bestimmten Kunden bezieht, so ist in der Lieferbeziehung mit diesem Kunden jede Bezugnahme in den Allgemeinen Bedingungen auf die Liefermodalitäten so zu verstehen, dass sie sich auf diese spezifische Liefermodalität bezieht, die Vorrang vor allen anderen Liefermodalitäten hat.

4. Produkte

4.1. Gegenstand der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Lieferbeziehungen sind sowohl Standard- als auch kundenspezifische Produkte, die von BP und/oder BP-Tochtergesellschaften und/oder Dritten hergestellt werden, sowie Produkte, die vom Lieferanten lediglich vermarktet werden. Sonderanfertigungen sind Produkte, die nach einer Zeichnung oder einem Entwurf des Kunden oder auf andere Weise nach dessen spezifischen Anweisungen oder unter Verwendung seiner technischen oder technologischen Kenntnisse hergestellt werden. Der Kunde, für den Sonderanfertigungen hergestellt werden, stellt den Lieferanten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere wegen unlauteren Wettbewerbs, Nachahmung oder Aneignung von Patenten, Marken, gewerblichen Mustern, Geschmacksmustern oder allgemein wegen Verletzung von gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechten, Urheberrechten oder Know-how. Der Kunde übernimmt die gesamte Haftung in Bezug auf die Sonderanfertigung gemäß und im Sinne der Richtlinie 85/374/EG in ihrer geänderten und ergänzten Fassung sowie ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen, die in den Ländern gelten, in denen die Produkte verwendet und/oder vermarktet werden, und verpflichtet sich, den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und schadlos zu halten, ohne dass der Kunde aus irgendeinem Grund Ansprüche geltend machen oder Einwände dagegen erheben kann.

4.2. Der Lieferant ist ausschließlicher Eigentümer aller Verbesserungen und/oder Anpassungen und/oder Ergänzungen, die er an der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnung oder dem Entwurf vorgenommen hat. Derartige Verbesserungen und/oder Anpassungen und/oder Ergänzungen dürfen vom Kunden weder direkt noch indirekt verwendet werden. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 4.1 gelten auch für solche Anpassungen, Verbesserungen und Ergänzungen, soweit sie auf einem Projekt oder Entwurf des Kunden beruhen.

4.3. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind die für die Herstellung von Sonderanfertigungen erforderlichen Formen ausschließliches Eigentum des Lieferers, auch wenn der Besteller einen zwischen den Parteien zu vereinbarenden, nicht rückzahlbaren Beitrag zu leisten hat, der in keiner Weise als Preis angesehen werden kann. Der Besteller ist auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht berechtigt, die Herausgabe der Formen zu verlangen, wobei diese bis zu ihrer Vernichtung im Eigentum und Besitz des Lieferers bleiben. Die Wartungs- und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.4. Etwaige in Katalogen, Broschüren, Werbematerialien, Preislisten und/oder dergleichen enthaltene Produktmuster oder Abbildungen derselben dienen lediglich der Information und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.

4.5. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Stoffe/Flüssigkeiten, die er in den Behälter des Lieferanten einführt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass ihm dies bekannt ist: (i) die Zusammensetzung des Endprodukts; (ii) die Auswirkungen, die durch den Kontakt mit den Produkten des Lieferanten verursacht werden; (iii) die Komplementarität zwischen den Produkten des Lieferanten und dem Endprodukt und/oder anderen Verpackungsmaterialien; (iv) die beabsichtigte Verwendung des Endprodukts; (v) die relevanten Produktions- und Verpackungsverfahren (vi) über die Bewertung des Produkts (aus Glas, Kunststoff und/oder anderem Material), das er vom Lieferanten zu kaufen beabsichtigt; (vii) darüber, dass vor der Verwendung der Waren des Lieferanten Tests zur Verträglichkeit zwischen den gelieferten Produkten und allen Materialien, die mit ihnen in Berührung kommen sollen, einschließlich des verpackten Produkts, durchgeführt wurden. Es liegt auch in der Verantwortung des Kunden, das Produkt entsprechend den jeweiligen Verwendungs-/Verpackungsstufen zuzulassen und dem Endverbraucher Informationen zur korrekten Verwendung des Endprodukts und seiner Verpackung zu übermitteln, auch unter Berücksichtigung der Zerbrechlichkeit der Materialien. Der Abnehmer übernimmt die gesamte Haftung gemäß und im Sinne der Richtlinie 85/374/EG in ihrer geänderten und ergänzten Fassung sowie ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen, die in den Ländern gelten, in denen die Fertigerzeugnisse vermarktet und/oder verwendet werden, und zwar sowohl in Bezug auf das Fertigerzeugnis als auch auf das vom Lieferanten gelieferte Produkt, und verpflichtet sich, den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen Dritter zu entschädigen und schadlos zu halten, ohne dass der Abnehmer aus irgendeinem Grund Einwände oder Ansprüche geltend machen kann.

5. Bestellungen

5.1. Die Bestellungen sind schriftlich zu erteilen und in der in Abschnitt 13.1 angegebenen Weise zu übermitteln; sie müssen genaue Angaben über Art und Anzahl der bestellten Erzeugnisse enthalten. Mündliche Bestellungen werden erst berücksichtigt, wenn Bormioli das entsprechende schriftliche Dokument erhalten hat. Bormioli behält sich das Recht vor, eingegangene Bestellungen anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann durch schriftliche Mitteilung auf einem der in Abschnitt 13.1 genannten Wege oder durch schlüssiges Handeln durch den bloßen Beginn der Ausführung des Auftrags erfolgen. Im letzteren Fall teilt der Lieferant dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist mit, dass er mit der Ausführung begonnen und damit den Auftrag angenommen hat.

5.2. Jede nicht konforme Annahme der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Gegenvorschlag, der vom Kunden als angenommen gilt, wenn er nicht innerhalb von sieben Tagen nach dessen Erhalt widerspricht.

5.3. Vertreter, Handelsvertreter und andere kommerzielle Hilfspersonen des Lieferanten sind nicht befugt, den Lieferanten in irgendeiner Weise zu binden. Sie sind insbesondere nicht befugt, im Namen des Lieferanten Verträge abzuschließen, laufende Verträge zu ändern oder zu kündigen, Lieferbedingungen zu ändern, Ausschließlichkeitsrechte für Verkäufe oder Käufe zu gewähren, Preisnachlässe oder Rabatte zu gewähren, Zahlungsaufschübe zu gewähren oder Geldbeträge einzuziehen, es sei denn, sie sind hierzu durch eine besondere, d. h. für diese Zwecke erteilte Vollmacht ordnungsgemäß befugt. Leistet der Abnehmer Zahlungen an die vorgenannten Personen, so ist er erst dann befreit und die Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als erfüllt und abgegolten, wenn die entsprechenden Beträge beim Lieferanten eingegangen sind.

5.4. Die Übersendung oder anderweitige Lieferung von Preislisten oder Produktdarstellungen durch den Lieferanten, seine Vertreter, Vermittler oder andere kommerzielle Hilfspersonen ist keinesfalls als Vertragsangebot oder -vorschlag zu betrachten.

6. Lieferung

6.1. Die in den Bestellungen angegebenen Lieferfristen können, auch wenn sie vom Lieferanten akzeptiert oder anderweitig vereinbart wurden, nicht als wesentlich angesehen werden und sind lediglich Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine angemessene Toleranz ist immer zulässig, auch im Hinblick auf die besondere Art der Produktion und die mit der Einrichtung und Programmierung der entsprechenden Produktionslinien verbundenen Vorgänge. Im Falle eines Lieferverzugs kommt der Lieferant daher in keiner Weise in Verzug und es können ihm gegenüber keine Einwände erhoben oder Ansprüche geltend gemacht werden.

6.2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen ab Werk (EXW) gemäß der Definition der Incoterms der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung. Der Ort der Lieferung ist die Produktionsstätte von BP oder einer Tochtergesellschaft von BP, die der Lieferant dem Kunden im Voraus mitteilt. Holt der Abnehmer die Waren nicht ab oder verweigert er die Annahme der Waren, auch wenn die Lieferung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht EXW erfolgen soll, ist der Lieferant berechtigt, die nicht abgeholten Waren zu verkaufen, ohne dass der Abnehmer aus irgendeinem Grund Ansprüche oder Einwände geltend machen kann, außer anderer gesetzlich vorgesehener oder vereinbarter und insbesondere in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe, wie z. B. die Verschrottung der Produkte.

7. Preis - Bedingungen und Konditionen

7.1. Die Preise, einschließlich der Verpackung gemäß Artikel 8.1, sind die Preise, die in der zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten gültigen Preisliste des Lieferanten aufgeführt sind. Der Preis ist innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum durch direkte Überweisung auf das vom Lieferanten angegebene Konto zu zahlen. Der Lieferant kann zu den Fälligkeitsterminen Bankquittungen oder Wechsel ausstellen und die Forderungen gegen den Besteller aus den Lieferungen frei an Dritte abtreten. Der Kunde darf die Zahlung des Preises aus keinem Grund aussetzen oder verzögern und insbesondere keine Einwände, gleich aus welchem Grund, gegen die erhaltenen Waren erheben, solange der Preis nicht vollständig bezahlt ist. Es wird festgelegt, dass der Kunde den fälligen Preis auch dann vollständig und pünktlich zu zahlen hat, wenn er die Ware noch nicht abgeholt hat.

7.2. Außer aller anderen im Vertrag, in den Allgemeinen Bedingungen und im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe gerät der Kunde im Falle eines Zahlungsverzugs automatisch in Verzug, und es fallen Verzugszinsen auf die geschuldeten Beträge zu dem in Art. 3 der RICHTLINIE 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung, außer des Rechts des Lieferers, bei einem Verzug von mehr als 30 Tagen (i) den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einfache schriftliche Mitteilung an den Kunden zu kündigen; (ii) das Recht auf Schadenersatz geltend zu machen. Darüber hinaus verliert der Abnehmer sofort die Frist für alle anderen dem Lieferanten geschuldeten Zahlungen, ohne dass es einer vorherigen Mitteilung des Lieferanten bedarf. Der Lieferant kann jede weitere Lieferung zugunsten dieses Abnehmers aussetzen, bis alle Zahlungen, die Zahlung(en), bei der/denen der Verzug eingetreten ist, und alle weiteren Zahlungen, die aufgrund der Verwirkung des Vorteils der Frist fällig geworden sind, vollständig beglichen sind, wobei der Abnehmer, wenn die zu liefernden Waren bereits hergestellt wurden, auch verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 1 EUR pro Tag für jede nicht abgeholte Palette oder Bruchteil einer Palette als Lager-, Einlagerungs- und Bearbeitungskosten zu zahlen, wobei die Verpflichtung besteht, den Lieferanten für jeden weiteren Schaden zu entschädigen. In allen in diesem Artikel 7.2 vorgesehenen Fällen kann der Kunde keine Einwände oder Ansprüche geltend machen, aus welchen Gründen auch immer.

8. Verpackung

8.1. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, werden die Produkte in der Standardverpackung des Lieferanten geliefert. Beanstandungen wegen Beschädigung der Verpackung sind unter Androhung des Verfalls vom Kunden oder vom beauftragten Spediteur bei der Abholung schriftlich vorzubringen.

9. Garantien

9.1. Der Lieferant gewährleistet die Bruchsicherheit seiner Produkte unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Liefermodalitäten angegeben sind, vorausgesetzt, dass die Produkte ordnungsgemäß und gemäß den mitgelieferten Anweisungen oder in jedem Fall gemäß dem Verwendungszweck, für den sie bestimmt sind, verwendet wurden.

9.2. Der Lieferant garantiert dem Kunden die Konformität der gelieferten Produkte mit den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden EU-Normen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und bestimmte Vorschriften auf Gefahr des Kunden zu ermitteln sind, trägt der Kunde das Risiko der Nichtkonformität der Produkte mit anderen Vorschriften. Der Lieferant garantiert die Produkte gegen Mängel, Fehlen wesentlicher Eigenschaften innerhalb der in der Lieferspezifikation angegebenen Grenzen, auch in Bezug auf die Toleranzprozente. Alle anderen Garantien in Bezug auf die Produkte (es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder in den Lieferspezifikationen ist etwas anderes angegeben) in Bezug auf die innere und/oder äußere Sauberkeit der Produkte, den Farbton sind ausgeschlossen. Damit die vorgenannte Garantie greift, ist der Abnehmer verpflichtet, die in der Lieferspezifikation festgelegten Abnahmeprüfungen durchzuführen und dem Lieferanten das Ergebnis innerhalb der in der Lieferspezifikation festgelegten Fristen, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der genannten Prüfungen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so verwirkt er jeden Anspruch auf die Garantie und übernimmt jede Haftung mit der Verpflichtung, den Lieferanten auf erstes schriftliches Verlangen und unter Ausschluss aller Ausnahmen von jeglicher Haftung freizustellen, die sich aus der Richtlinie 85/374/EG in ihrer geänderten und ergänzten Fassung oder aus ähnlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann, die in den Ländern gelten, in denen die Produkte verwendet und/oder vermarktet werden.

9.3. Unter Strafe der Verwirkung hat der Abnehmer dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen schriftlich alle festgestellten offensichtlichen oder versteckten Mängel mitzuteilen, die bei den in Artikel 9.2 genannten Abnahmeprüfungen festgestellt werden können. Sofern nicht anders vereinbart, sind "überkritische" Mängel, wie sie in den Spezifikationen definiert sind, innerhalb von maximal 24 Stunden nach Entdeckung, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Lieferung schriftlich zu reklamieren. In jedem Fall verliert der Kunde, der sich zur Zahlung verpflichtet hat, seinen Anspruch auf die Garantie, wenn er die Mängel nicht in der oben genannten Form und innerhalb der oben genannten Fristen analytisch meldet. Nach Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist erlöschen alle Gewährleistungsansprüche. In der Meldung der festgestellten Mängel, einschließlich der in Absatz 9.1 genannten, sind, sofern die Lieferspezifikationen keine besonderen Bestimmungen enthalten, die Art der festgestellten Mängel, die Chargennummer des Lieferanten, zu dem die beanstandeten Produkte gehören, sowie die an Dritte gelieferten oder in Verkehr gebrachten Produkte genau anzugeben.

9.4. Der Kunde kann im Rahmen der in Art. 9.3 dem Lieferanten Muster der beanstandeten Produkte zuzusenden. Der Kunde darf die Artikel, auch wenn sie seiner Meinung nach nicht mangelhaft sind, die zu derselben Ursprungspartie wie die mangelhaften Artikel gehören, nicht verwenden, bis das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Mängel und ihre Einstufung endgültig festgestellt wurde (und im ersten Fall die in Artikel 9.5. genannten Abhilfemaßnahmen getroffen wurden). Bei Nichterfüllung hält der Kunde den Lieferanten schadlos gegen alle Folgen, die sich aus der Richtlinie 85/374/EG in ihrer geänderten und ergänzten Fassung oder aus ähnlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die in den Ländern gelten, in denen die Produkte verwendet und/oder vermarktet werden. Der Abnehmer hat auf Verlangen des Lieferanten alle Produkte derselben Charge, die er bereits an Dritte geliefert oder in den Verkehr gebracht hat, unverzüglich zurückzunehmen. Der Abnehmer hält alle Produkte, die zu der Charge gehören, zu der die beanstandeten Produkte gehören, einschließlich der letzteren, zur Kontrolle für den Lieferanten bereit. Hält der Lieferant, auch nach Prüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Muster und/oder Produkte, die beanstandeten Mängel nicht für gegeben, so ist die Beurteilung auf die Feststellungen eines Vertragssachverständigen zu verweisen. Zu diesem Zweck beauftragen die Parteien gemeinsam einen technischen Sachverständigen der Branche, der vom Präsidenten des zuständigen Gerichts gemäß Artikel 14.2 auf Antrag der sorgfältigeren Partei ernannt wird, mit der Durchführung eines Gutachtens, dessen Schlussfolgerungen die Parteien als unmittelbaren Ausdruck ihres vertraglichen Willens akzeptieren und daher ausdrücklich und unwiderruflich auf jegliche Einwände und/oder Streitigkeiten bezüglich dieser technischen Entscheidung verzichten. Die Kosten der Untersuchung werden von der Partei getragen, die in diesem Verfahren unterlegen ist.

9.5. Betrifft die Streitigkeit nur die Anzahl der betroffenen Teile, und zwar entweder im Hinblick auf deren Austausch oder um zu überprüfen, ob der in der Lieferspezifikation angegebene Prozentsatz der mangelhaften Produkte, ab dem nur die Garantie geschuldet ist, überschritten wird, so führen die Parteien eine gemeinsame physische Kontrolle des Loses/der Charge durch, in dem/der die mangelhaften Produkte gefunden wurden. Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Abschnitt 9.4 eine Bewertung durch einen Dritten vorgenommen. Wird das Vorhandensein von Mängeln oder Qualitätsmängeln festgestellt, für die der Lieferant im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet, ersetzt der Lieferant entweder die mangelhaften Teile oder, wenn die festgestellten Mängel als "überkritisch" zu qualifizieren sind, alle Produkte aus der Charge, zu der die mangelhaften Produkte gehören, wobei die Kosten für die Rücksendung der mangelhaften Produkte und/oder aller Produkte aus derselben Charge an den Lieferanten sowie die Kosten für den Transport der Ersatzprodukte zum Werk des Kunden vom Lieferanten zu tragen sind. Die Bedingungen für die Lieferung neuer Produkte werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Produkte ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten zurückzusenden.

10. Beschränkung und Ausschluss von Gewährleistung und Haftung

10.1. Die im Vertrag und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Garantie ist die einzige Garantie, die unter ausdrücklichem Ausschluss jeder anderen, auch stillschweigenden Garantie (einschließlich der Garantie der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck) sowie jeder anderen Verpflichtung oder Haftung des Lieferanten gewährt wird. Es gibt daher keine weiteren Garantien, die den Umfang dieser Garantie erweitern.

10.2. Im Falle einer Verletzung der Garantie durch den Lieferanten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten ausschließlich auf die Reparatur oder den Ersatz (nach alleinigem Ermessen des Lieferanten) des fehlerhaften Produkts, das unter die Garantie fällt. In keinem Fall darf die Reparatur und/oder der Austausch die Dauer der Garantie über die im Vertrag und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Frist hinaus verlängern. Der Lieferant haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, Folgeschäden, beiläufig entstandene Schäden oder Verluste jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Personalkosten, entgangenen Gewinn, Verlust der Nutzung anderer Produkte, Reparaturen durch Dritte, Strafen jeglicher Art. Jede Klage wegen Verstoßes gegen den Vertrag und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss innerhalb eines Jahres nach Eintreten des Ereignisses verjährt sein.

11. Rücknahme

11.1. E’ in facoltà del Fornitore di recedere unilateralmente dal contratto in corso senza che il Cliente possa reclamare o abbia diritto ad un compenso o indennizzo di sorta.

12. Marken - Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum - Vertraulichkeit - Datenschutz

12.1. Il Cliente dichiara e riconosce che qualsiasi informazione e disegno, anche se non registrato o coperto da privativa industriale, è di esclusiva proprietà del Fornitore e, pertanto, il Contratto e/o le Condizioni Generali non gli conferiscono alcun diritto sui marchi o altri segni distintivi o proprietà industriale del Fornitore. In particolare, il Cliente non è autorizzato a (x) utilizzare, anche dopo l’eventuale esecuzione o cessazione del Contratto, marchi e segni distintivi identici o similari a quelli del Fornitore e/o (y) produrre o vendere beni identici o similari a quelli realizzati o commercializzati dal Fornitore o che in ogni caso risultino derivati dai disegni e progetti del Fornitore e/o (z) usare le informazioni e conoscenze tecniche nonché il know-how relativo ai beni.
12.2. Il Cliente non potrà divulgare a terzi né utilizzare in alcun modo informazioni sia tecniche che commerciali del Fornitore, scritte o orali che siano, in qualunque modo ricevute o apprese, anche in occasione delle trattative ovvero dell’esecuzione del Contratto o delle quali è stato previamente informato.
12.3. Il Cliente si impegna a rispettare rigorosamente la legislazione applicabile in materia di privacy e il Regolamento Europeo 2016/679. Fatto salvo quanto previsto al precedente articolo 12.2, tutte le informazioni relative all’altra Parte ricevute in occasione del Contratto saranno trattate nel rispetto della legge applicabile in materia di trattamento dei dati personali e saranno utilizzate esclusivamente con riferimento al Contratto o in un eventuale procedimento legale. Ai fini dell’uso e gestione dei rispettivi dati personali ciascuna Parte dichiara di aver ricevuto e preso visione della completa informativa ai sensi dell’art. 13 del Regolamento UE 2016/679 pubblicata all’interno del sito web aziendale www.bormiolipharma.com, rimanendo comunque inteso che la rivelazione e acquisizione dei dati sono in ogni caso necessari per l’adempimento degli obblighi contrattuali e per lo svolgimento delle attività aziendali.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1. Ogni comunicazione relativa al Contratto e o alle Condizioni Generali dovrà essere effettuata per iscritto e potrà essere consegnata a mani, inviata per corriere o per raccomandata con avviso di ricevimento, trasmessa per e-mail con firma elettronica certificata o per fax, salvo diversamente concordato. 
13.2. La possibile tolleranza di una delle Parti ad una qualsiasi violazione delle disposizioni del Contratto e/o delle Condizioni Generali, inclusi i Capitolati di Fornitura, che lo disciplinano posta in essere dall’altra, non potrà essere considerata quale acquiescenza o rinuncia a far valere la disposizione violata né costituirà rinuncia della stessa Parte al diritto di far valere ogni termine, clausola o disposizione violata.
13.3. Nel caso in cui taluno dei termini o delle disposizioni del Contratto o delle Condizioni Generali sia nullo od inefficace, le rimanenti disposizioni rimarranno pienamente valide e vincolanti, tranne nel caso in cui la disposizione nulla o inefficace sia essenziale per una delle Parti. Le Parti dovranno negoziare in buona fede al fine di sostituire le disposizioni nulle o inefficaci con altre valide e vincolanti, in modo tale da ottenere lo stesso effetto, per quanto possibile, della clausola originaria.
13.4. I titoli degli articoli delle Condizioni Generali sono stati inseriti solo per facilitare i richiami e non se ne dovrà tener conto nella loro interpretazione.
13.5. Il Contratto non potrà essere ceduto e/o trasferito, neppure parzialmente (o per singoli diritti od obblighi), dal Cliente a terzi senza il preventivo consenso scritto del Fornitore.
13.6. Le disposizioni che espressamente o implicitamente sono destinate a sopravvivere alla scadenza o risoluzione del contratto di fornitura, rimarranno in vigore nonostante l’intervenuta scadenza o risoluzione e indipendentemente dalle ragioni e causali per le quali si è prodotta.
13.7. Qualsiasi riferimento a disposizioni normative o regolamentari o ad autorizzazioni contenuto nelle presenti Condizioni Generali o nel Contratto deve intendersi riferito alla versione di volta in volta vigente, salvo diversamente espressamente stabilito.
13.8. Qualsiasi riferimento a giorni contenuto nel Contratto e nelle presenti Condizioni Generali deve intendersi a giorni di calendario, salvo diversamente espressamente precisato.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

14.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag unterliegen (x ) dem italienischen Recht, wenn die Waren von BP verkauft und geliefert werden, und (y ) dem Recht des Landes, in dem die BP-Tochtergesellschaft, die die Waren verkauft und geliefert hat, ihren Sitz hat, in allen Fällen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den Warenkauf von 1980 und jedes anderen kollidierenden Rechts.

14.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus den Allgemeinen Bedingungen und/oder dem Vertrag ergeben, sich darauf beziehen oder damit in Zusammenhang stehen, ist ausschließlich und unwiderruflich (x ) das Gericht von Parma zuständig, wenn die Waren von BP verkauft und geliefert wurden, oder (y ) das Gericht des Landes, in dem die BP-Tochtergesellschaft, die die Waren verkauft und geliefert hat, ihren Sitz hat. Der Kunde erklärt unwiderruflich und bedingungslos, dass er kein Recht hat, sich auf die Zuständigkeit des in diesem Artikel vorgesehenen Gerichts zu berufen, und verzichtet daher auf das Recht, eine Klage oder ein Verfahren vor einem anderen als dem oben genannten Gericht einzuleiten.

15. Ethikkodex

15.1. Der Kunde erklärt, dass er ein Exemplar des Ethikkodexes des Lieferanten ("Code of Ethics") von der BP-Website erhalten oder anderweitig heruntergeladen hat und dass er die darin enthaltenen Grundsätze akzeptiert und sich daher verpflichtet, sie pünktlich und strikt einzuhalten. BP wird den Kunden unverzüglich über alle Änderungen des Ethik-Kodex informieren. Der Kunde informiert das Aufsichtsorgan des Lieferanten über Verstöße gegen den Ethikkodex, von denen er während der Ausführung des Vertrags Kenntnis erhalten hat. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes des Kunden gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Ethik-Kodex fordert der Lieferant den Kunden per Einschreiben mit Rückschein auf, innerhalb von 7 Tagen Abhilfe zu schaffen, mit der Androhung, dass andernfalls der Vertrag gekündigt wird. Wird den Geschäftsführern oder Angestellten des Auftraggebers auch nur fahrlässig ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzrechts zur Last gelegt, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Wo immer in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in anderen vertragsbegründenden Dokumenten, wie nachstehend definiert, ein Großbuchstabe verwendet wird, haben die folgenden Ausdrücke, zusätzlich zu allen anderen hierin enthaltenen Definitionen, die jeweils neben ihnen angegebene Bedeutung:

Käufer: bezeichnet BP bzw. die BP-Tochtergesellschaft, die den Auftrag erteilt und die Waren vom Lieferanten kauft;

Waren: sind die Dienstleistungen und die beweglichen Güter, standardmäßig oder nach Maß, die Gegenstand des Vertrags sind, wie nachstehend definiert;

BP: bedeutet Bormioli Pharma S.p.A. als Käufer, Auftraggeber, Unterauftragnehmer oder sonstiger Empfänger der Warenlieferung gemäß dem Vertrag;

Liefermodalität: ist das vom Käufer oder vom Lieferanten auf Anweisung des Käufers erstellte Dokument, in dem die technisch-qualitativen Merkmale der Waren spezifiziert sind, einschließlich aller Zeichnungen und Pläne;

Allgemeine Bedingungen: diese allgemeinen Lieferbedingungen mit Regelungswirkung, die zusammen mit allen anderen Unterlagen, die den Vertrag bilden, die Lieferung von Waren durch den Lieferanten an den Käufer regeln sollen;

Besondere Bedingungen: sind die besonderen Bedingungen des Käufers, die ebenfalls Rechtswirkung haben und diese Allgemeinen Bedingungen ergänzen sollen;

Vertrag: bezeichnet den Vertrag über den Verkauf, das Angebot, die Lieferung oder die Lieferung von Waren zwischen dem Lieferanten und dem Käufer sowie alle Dokumente, durch die diese Beziehung formalisiert und geregelt wird, nämlich: (i) die Bestellung, wie nachstehend definiert; (ii) alle Anhänge zur Bestellung, einschließlich z. B. der Lieferspezifikationen, der technischen Spezifikationen und der Sicherheitsdokumente, wie nachstehend definiert; (iii) die Allgemeinen Bedingungen; (iv) alle Besonderen Bedingungen;

BP-Tochtergesellschaften: jede Gesellschaft, die direkt oder indirekt von BP kontrolliert wird, wobei der Begriff "Kontrolle" die Situation bezeichnet, in der eine kontrollierende Gesellschaft direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Gesellschaft hält oder die Möglichkeit hat, direkt oder indirekt die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zu bestimmen, einschließlich der Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf sie;

Sicherheitsdokumente: sind die vom Besteller erstellten Dokumente zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Fall, dass die Tätigkeiten des Lieferanten auf dem Gelände des Bestellers durchgeführtwerden;

Lieferant: bezieht sich auf den Verkäufer, den Unternehmer, den Lieferanten oder den Unterlieferanten der Waren, die Gegenstand des Vertrags zugunsten von BORMIOLI sind;

Bestellung: bezieht sich auf das schriftliche Dokument, das der Käufer dem Lieferanten übermittelt, das die Waren identifiziert, ihre Menge angibt, den Lieferort, das Lieferdatum, die Preise, die technischen Spezifikationen und/oder alle anderen relevanten Informationen enthält;

Parteien: der Käufer und der Lieferant gemeinsam oder der Käufer oder der Lieferant einzeln;

Technische Spezifikation: ist das vom Käufer oder vom Lieferanten auf Anweisung des Käufers erstellte Dokument, das die technischen und/oder Leistungsmerkmale der Waren spezifiziert, einschließlich aller Zeichnungen und Entwürfe, die von den Lieferspezifikationen abweichen oderdiese ergänzen.

2. Effektivität und Anwendbarkeit

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf, die Beschaffung, die Lieferung und die allgemeine Lieferung von Waren an den Käufer. Die Allgemeinen Bedingungen sind daher integraler und wesentlicher Bestandteil aller Verträge, ob mündlich oder schriftlich, zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer.

2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers finden keine Anwendung, auch wenn in vom Besteller angenommenen Angeboten oder Auftragsbestätigungen des Lieferers ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die Parteien erklären und erkennen hiermit an, dass die vorliegenden allgemeinen Bedingungen alle früheren allgemeinen Bedingungen des Käufers und/oder des Lieferanten ersetzen und ablösen.

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen und der Vertrag können nicht mündlich, sondern nur durch eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Urkunde geändert oder ergänzt werden.
  2. Der Besteller hat das Recht, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern und durch neue Bedingungen zu ersetzen, die sofort in Kraft treten und für nachfolgende Lieferungen gelten, sobald sie dem Lieferer zur Kenntnis gebracht werden, wobei missbräuchliche Klauseln einer besonderen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Fehlt eine solche Zustimmung, so bleiben die entsprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig.

3. Vertrag

3.1. Der Vertrag besteht aus (i) der Bestellung, (ii) deren Anlagen, einschließlich der Lieferspezifikationen, der technischen Spezifikationen und der Sicherheitsdokumente, (iii) den für den jeweiligen Vertragsfall geltenden Besonderen Bedingungen, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Bestellung erwähnt sind, und (iv) diesen Allgemeinen Bedingungen, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Bestellung erwähnt sind. Die vorgenannte Reihenfolge entspricht der tatsächlichen hierarchischen Beziehung zwischen den verschiedenen Vertragsdokumenten, auf die folglich auch Bezug genommen werden sollte, um festzustellen, welche Bestimmung im Falle eines Konflikts zwischen den verschiedenen Dokumenten Vorrang haben sollte. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen von zwei oder mehreren der oben aufgeführten Vertragsdokumente, die zusammen den Vertrag, den Auftrag, die Anhänge zum Auftrag, einschließlich der Lieferspezifikationen, der technischen Spezifikationen und der Sicherheitsdokumente bilden, haben daher die Besonderen Bedingungen, sofern vorhanden, und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge Vorrang, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

3.2. Jede Bezugnahme auf den Vertrag ist als Bezugnahme auf die Gesamtheit der dazugehörigen Unterlagen zu verstehen.

3.3. Mit der Unterzeichnung des Vertrages gewährt der Käufer dem Lieferanten keine Ausschließlichkeit für die Lieferung der Waren, noch verpflichtet sich der Käufer, andere als die in der Bestellung oder im Vertrag angegebenen Mindestmengen der Waren abzunehmen.

4. Preis - Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Preise als fest und unveränderlich anzusehen und unterliegen keiner Revision oder Anpassung irgendeiner Art. Die Preise beinhalten unter anderem Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, Provisionen, Montage sowie alle vom Lieferanten zu tragenden Kosten und Gebühren. Der Lieferant trägt folglich alle (vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren) Risiken und Gefahren, einschließlich etwaiger erhöhter Kosten oder erhöhter Schwierigkeiten, die ihm bei der Erfüllung des Vertrags entstehen können.

4.2. Der Lieferant hat, nachdem er ausdrücklich und unwiderruflich darauf verzichtet hat, kein Recht und keinen Anspruch auf weitere Forderungen finanzieller Art, auf Schadensersatz oder Entschädigung, die sich aus einer falschen Einschätzung oder Unkenntnis von Tatsachen technischer, organisatorischer oder behördlicher Art ergeben, die sich aus der Erfüllung des Vertrags ergeben und/oder damit zusammenhängen, oder in jedem Fall aus der Nichtberücksichtigung von Faktoren oder Elementen durch den Lieferanten, die sich auf die Kosten und/oder den Preis und/oder die Art und Weise und/oder den Zeitpunkt der Realisierung oder Lieferung der Waren auswirken können.

Erforderlichenfalls ist in der Bestellung auch der konkrete Betrag anzugeben, der dem Auftragnehmer für die Beseitigung oder, falls dies nicht möglich ist, für die Minimierung der Risiken im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, die sich aus den Eingriffen in die Arbeiten ergeben, zu zahlen ist; dieser Betrag darf nicht gekürzt oder ermäßigt werden.

4.3. Sofern im Auftrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Rechnungen für Waren keinesfalls vor der ordnungsgemäßen und vollständigen Lieferung der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt.

4.4. Bei etwaigen Zahlungsfristen, die für bestimmte Waren in zwingenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, und bei etwaigen abweichenden ausdrücklichen Vereinbarungen in der Bestellung ist die in Absatz 4.1. genannte Gegenleistung an den Lieferanten durch Überweisung auf das auf den Namen des Lieferanten lautende Girokonto, dessen Koordinaten auf der Rechnung angegeben sind, zu zahlen, und zwar neunzig Tage am Ende des Monats ab Rechnungsdatum und bis zum zehnten Tag des Folgemonats. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. berechnet, sofern der Lieferer dem Besteller eine Frist von 10 Tagen zur Behebung des Verzugs gesetzt hat. Es versteht sich auch, dass der Lieferant in keinem Fall und aus keinem Grund die Erfüllung des Vertrages aussetzen darf.

4.5. Die Begleichung des Rechnungsbetrags bedeutet weder einen Verzicht des Käufers auf Ansprüche wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung seitens des Lieferanten und/oder wegen Mängeln, Fehlern, mangelnder Qualität, Nichtkonformität, Fehlfunktion der Waren oder wegen Lieferung anderer als der bestellten Mengen, noch bedeutet sie eine Abnahme der Waren selbst, noch kann sie in irgendeiner Weise als solche ausgelegt werden.

4.6. Ferner bleibt das Recht des Käufers unberührt, die Zahlung der Rechnung wegen Vertragsverletzung durch den Lieferanten, einschließlich des Vorhandenseins von Mängeln, Fehlern, Funktionsstörungen, Qualitätsmängeln und dergleichen an den Waren, auch in Bezug auf andere Lieferungen als die, auf die sich die ausgesetzte Rechnung bezieht, auszusetzen, bis der Lieferant sie vollständig erfüllt hat.

4.7. Es ist dem Lieferanten absolut untersagt, seine Forderungen gegen den Besteller auch im Rahmen des üblichen Factorings an Dritte abzutreten. Sofern in den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 8.3(b) nicht angegeben, hat der Lieferant, wenn er die gegen den Käufer entstandene Forderung entgegen diesem Verbot an einen Dritten abtritt, den Käufer von allen Ansprüchen freizustellen, die der Abtretungsempfänger geltend machen könnte.

5. Lieferung - Verpackung - Eigentumsübergang - Lieferfristen - Montage und Inbetriebnahme - Prüfung - Vertragsstrafen

5.1. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren DDP (gemäß Incoterms 2020) an das in der Bestellung angegebene Werk des Käufers innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist oder zu dem in der Bestellung angegebenen Datum gemäß den Bestimmungen in Absatz 5.5. unten. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den DDP-Käufer an dem im Auftrag angegebenen Werk des Käufers über (Incoterms 2020). Der Lieferant ist dafür verantwortlich, den Transport zu organisieren und die Transportkosten zu tragen sowie auf eigene Kosten für die Versicherung des vollen Warenwerts während des Transports selbst und für die Handhabung der Waren, einschließlich des Be- und Entladens des Fahrzeugs nach dessen Ankunft am Bestimmungsort beim Käufer, zu sorgen.

5.2. Der Lieferant unterhält ein Qualitätskontrollsystem für die Materialien, die damit zusammenhängenden Prozesse, einschließlich der Montage und Prüfung, der Verpackung und des Versands in Übereinstimmung mit seinen üblichen Verfahren. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, alle Tatsachen, die die Qualität oder Zuverlässigkeit der Waren oder des Produktionsprozesses beeinträchtigen könnten, zu vermeiden und, soweit möglich, unverzüglich zu beheben. Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer über geplante Änderungen seines Qualitätssicherungssystems, der Produktion, der Prüfung, der Verpackung, des Produktionsstandorts, der Brandschutzmaßnahmen, der verwendeten Materialien, seiner Unterlieferanten oder sonstige Änderungen zu informieren, die sich nachteilig auf die Produkte auswirken oder eine neue Prüfung oder Zertifizierung der Produkte erforderlich machen könnten.

Der Lieferer gestattet dem Besteller oder seinen Vertretern, auf Kosten des Bestellers und vorbehaltlich der angemessenen Sicherheitsanforderungen des Lieferers, während der Geschäftszeiten Qualitätskontrollen an den Anlagen und Verfahren zur Herstellung der Waren durchzuführen. Der Lieferer gewährt dem Besteller Zugang zu seinen Einrichtungen und Informationssystemen sowie zu den Buchhaltungsunterlagen, die sich speziell auf die Verpflichtungen des Lieferers aus diesem Vertrag beziehen oder die der Besteller zum Zwecke der Überprüfung ihrer Erfüllung anfordern kann.

5.3. Der Lieferant hat auf eigene Kosten für eine Verpackung der Waren zu sorgen, die Schäden während der Lagerung und des Transports bis zur Lieferung an den Käufer sowie während des Be- und Entladens und der Handhabung im Allgemeinen verhindert.

5.4. Sofern in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Waren zusammen mit den folgenden Dokumenten geliefert:

  • Beförderungsdokument und Beförderungsblatt, wenn ihr Inhalt nicht vollständig in das Beförderungsdokument übernommen wurde;
  • Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und gegebenenfalls mit den Lieferspezifikationen und/oder technischen Spezifikationen und/oder anderen vom Käufer erstellten Zeichnungen und Plänen;
  • Gebrauchsanweisung und Betriebsanleitung, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig für die Art der Waren geeignet, in der Landessprache des Käufers und in englischer Sprache;
  • Ursprungszeugnis, wenn dies gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist;
  • Zolldokumente, sofern dies nach den geltenden Vorschriften erforderlich ist;
  • die in den geltenden Vorschriften vorgeschriebenen besonderen Erklärungen und Bescheinigungen.
  • Sicherheitsdatenblätter.

5.5. Sofern in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den Waren mit der Lieferung auf den Käufer über, die unter den Bedingungen und in der Art und Weise erfolgt, wie in den Absätzen 5.1. und 5.6. beschrieben. Im Falle der in Abschnitt 5.8. genannten Übernahme geht das Eigentum mit der vollständigen positiven Abnahme der Waren über.

5.6. Sofern der Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt, erfolgt die Lieferung zu dem angegebenen Datum oder innerhalb der in der Bestellung festgelegten Frist. Der Lieferant erklärt, dass er sich der Bedeutung der Einhaltung der Liefertermine für den Käufer bewusst ist, und erkennt daher an, dass die Fristen für jede Warenlieferung als wesentlich angesehen werden. Bei Nichtlieferung innerhalb der in der Bestellung festgelegten Fristen gerät der Lieferant automatisch in Verzug und trägt somit alle Risiken und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Waren. Ab diesem Datum/Fristende werden für jeden Tag oder Bruchteil eines Tages des Verzugs Vertragsstrafen in Höhe von 10 % des Warenpreises fällig, wobei alle anderen Rechte des Käufers, einschließlich des Rechts auf Erfüllung und Kündigung des Vertrags beibehalten werden. Der Lieferant erkennt an, dass die Höhe der Vertragsstrafe angemessen und korrekt ist, und verzichtet daher auf jegliche Einwände und/oder Streitigkeiten hinsichtlich ihrer Gültigkeit und Bezifferung.

5.7. Die Unterzeichnung von Transport- oder ähnlichen Dokumenten durch den Käufer oder seine Beauftragten bedeutet weder, dass der Käufer die Waren, auf die sich diese Dokumente beziehen, annimmt, noch kann dies in irgendeiner Weise als Annahme der Waren, auch nicht in Bezug auf die Art und Menge der Lieferung, ausgelegt werden, noch als Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf die Geltendmachung von Mängeln, Qualitätsmängeln der Waren, Nichtkonformitäten, Fehlfunktionen der gelieferten Produkte.

5.8. Sind die Waren aufgrund ihrer Größe oder zur besseren Wahrung ihrer Unversehrtheit in ihren verschiedenen nicht montierten Bestandteilen zu liefern oder müssen sie in jedem Fall mit anderen im Werk vorhandenen Waren des Bestellers verbunden werden, so hat der Lieferant mit seinen eigenen, ordnungsgemäß eingestellten und bezahlten Mitarbeitern und nur mit den ihm rechtmäßig und ausschließlich zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 5 vorzugehen.12. die Waren von den Transportmitteln abzuladen und sie zu montieren und/oder mit den anderen Waren des Käufers zu verbinden, und zwar innerhalb der in der Bestellung dafür vorgesehenen Frist und unter vollständiger Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, der Sicherheitsdokumente, etwaiger Sonderbedingungen und sonstiger sicherheitsrelevanter Vorschriften des Käufers. Im Falle von Maschinen sorgt der Lieferant auch für die Inbetriebnahme der Waren und deren Betrieb bis zum Erreichen der in der Bestellung angegebenen Kapazität gemäß den obigen Ausführungen und innerhalb der jeweiligen in der Bestellung festgelegten Fristen.

Im Falle einer auch nur teilweisen Nichterfüllung der vorgenannten Bestimmungen werden automatisch Vertragsstrafen zugunsten des Käufers fällig, und zwar zusätzlich zu den gemäß Absatz 5.6. geschuldeten Vertragsstrafen für jeden Tag oder Bruchteil eines Tages des Verzugs in Höhe des im Auftrag angegebenen Betrags, wobei die Möglichkeit des Ersatzes eines etwaigen höheren Schadens, der dem Käufer entstehen könnte, beibehalten wird und alle anderen Rechte und Rechtsbehelfe zugunsten des Käufers, die im Vertrag oder im Gesetz vorgesehen sind, sowie in jedem Fall des Rechts, vom Vertrag zurückzutreten.

5.9. In den in Ziffer 5.8 genannten Fällen führen die Vertragsparteien, sobald die Waren montiert bzw. angeschlossen und - im Falle von Maschinen oder Maschinenteilen - in Betrieb genommen worden sind und die vertraglich vorgesehene Leistung erbracht haben, die entsprechende Prüfung im gegenseitigen Einvernehmen durch. Die Prüfungen müssen so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist durchgeführt werden, und zwar unter Einhaltung der in der Bestellung oder in der Lieferspezifikation diesbezüglich festgelegten besonderen Bestimmungen oder, falls dies nicht der Fall ist, gemäß den Vorschriften der internationalen technischen Normen, die für Waren der gleichen Art wie die Waren gelten. Der Ablauf und das Ergebnis der Abnahme werden in einem von beiden Parteien unterzeichneten Protokoll festgehalten.

5.10. Verzögert sich die Prüfung aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder fällt das Ergebnis innerhalb der in der Bestellung hierfür vorgesehenen Frist nicht vollständig positiv aus, so hat der Besteller ab dem vertraglich festgelegten Termin für die positive Prüfung der Waren bis zu dem Tag, an dem die Prüfung vollständig erfolgreich ist, automatisch die in der Bestellung vorgesehenen zusätzlichen Vertragsstrafen für jeden Tag oder Bruchteil eines Tages der Verzögerung zu zahlen, die mit den in Absatz 5 vorgesehenen Strafen kumuliert werden.6. und 5.6. oben, wobei die Möglichkeit des Ersatzes eines höheren Schadens beibehalten wird, den der Käufer erleiden könnte, und alle anderen Rechte und Rechtsmittel garantierend, die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz zustehen. Fällt die Abnahmeprüfung nicht in vollem Umfang positiv aus, ist der Lieferant außerdem verpflichtet, innerhalb einer vom Besteller nach Treu und Glauben gesetzten angemessenen Frist alle erforderlichen Korrekturen vorzunehmen. Sobald diese Tätigkeit abgeschlossen ist, hat der Lieferer den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit innerhalb von drei Tagen nach ihrem Eingang eine neue Abnahmeprüfung durchgeführt werden kann, die nach den Bestimmungen des Absatzes 5.9 erfolgt.

Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über das Ergebnis einer Prüfung, so werden die technischen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bewertung der erzielten Ergebnisse und somit des Ergebnisses der Prüfung einem Vertragssachverständigen vorgelegt, der auf Antrag der sorgfältigeren Partei vom Präsidenten (x) des Gerichts von Parma, wenn es sich bei dem Erwerber um BP handelt, oder (y) des Gerichts am Sitz der Tochtergesellschaft BP, wenn es sich bei der Tochtergesellschaft BP um den Erwerber handelt, bestimmt wird. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Vertragsparteien verbindlich und endgültig, es sei denn, es liegt ein Irrtum, vorsätzliches Fehlverhalten oder Gewaltanwendung vor. Das Honorar des Schiedsrichters geht zu Lasten des Bestellers, wenn das Gutachten ein volles positives Ergebnis der Abnahme bescheinigt, und in allen anderen Fällen zu Lasten des Lieferers.

5.11. Es wird davon ausgegangen, dass die erfolgreiche Durchführung der Abnahmeprüfung und/oder die Unterzeichnung des entsprechenden Protokolls durch den Käufer die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungen zugunsten des Käufers weder einschränkt noch in irgendeiner Weise außer Kraft setzt.

5.12. Der Lieferant erklärt und gewährleistet, dass er bei der Durchführung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Montage, der Inbetriebnahme, dem Betrieb, der Erprobung, der Einrichtung, der Reparatur und dergleichen der Waren und in jedem Fall bei allen Tätigkeiten, die im Betrieb des Käufers durchzuführen sind, nur volljähriges, geeignetes und qualifiziertes Personal mit ausreichender Erfahrung, Ausbildung und Schulung beschäftigt, die direkt beim Käufer beschäftigt sind, ausschließlich dessen hierarchischen, organisatorischen und verwaltungstechnischen Befugnissen unterliegen, ordnungsgemäß und unter Einhaltung der jeweils geltenden Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften beschäftigt und verwaltet werden und denen der Käufer zumindest eine Behandlung gewährleistet, die nicht unter dem in Bezug auf die Kategorie, die Qualifikation und das Dienstalter geltenden gesetzlichen Mindestmaß liegt. Der Auftragnehmer sorgt jederzeit für die vollständige und pünktliche Erfüllung dieser Gehaltsverpflichtungen sowie der Verpflichtungen, die sich aus den Vorschriften über die Sozialversicherung, die Sozialhilfe, die Zahlung oder (wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Option ausgeübt hat) die Bereitstellung der Rentenversicherung und die Vornahme von Steuerabzügen ergeben. Der Lieferer ist ferner verpflichtet, dem Besteller auf dessen Verlangen eine Kopie der Unterlagen auszuhändigen, aus denen hervorgeht, dass er die vorgenannten Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Lieferant stellt den Besteller in jedem Fall von allen Ansprüchen seines Personals und der Sozialversicherungsträger gegen den Besteller frei, für die dieser als Auftraggeber nach dem anwendbaren Recht gesamtschuldnerisch haftet. Erfüllt der Lieferant eine Verpflichtung zur Zahlung von Löhnen, Beiträgen oder Steuern, Entschädigungen, auch wenn es sich nur um einen Arbeitnehmer handelt, nicht und liefert er dem Käufer nicht unverzüglich die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der vollständigen Erfüllung, so hat der Käufer das Recht, die Zahlung aller dem Lieferanten geschuldeten Beträge auszusetzen, bis die verletzte Verpflichtung und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen vollständig dokumentiert sind.

Darüber hinaus darf der Auftragnehmer nur Arbeitsmittel verwenden, die ihm vollständig, rechtmäßig, ausschließlich und ungestört zur Verfügung stehen, die er besitzt oder über die er aufgrund eines gültigen Rechtstitels rechtmäßig und ausschließlich verfügen kann, die vollkommen sicher sind und allen geltenden Vorschriften entsprechen, die ordnungsgemäß geprüft und regelmäßig gewartet werden und denen die Unterlagen, die diese Prüfungen und Eingriffe bescheinigen, sowie die Bedienungs- und Wartungshandbücher beigefügt sind.

Das Personal des Auftragnehmers muss identische und deutlich erkennbare Overalls tragen und mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein, die den Anforderungen des geltenden Rechts in vollem Umfang entspricht. Außerdem muss er an gut sichtbarer Stelle einen Ausweis mit Lichtbild tragen, auf dem die Personalien des Arbeitnehmers und der Name des Arbeitgebers vermerkt sind.

Wie in Absatz 5.8. erwähnt, hat der Lieferant bei allen Tätigkeiten, die er im Werk des Bestellers auszuführen hat, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über den Umweltschutz, die Abfallbewirtschaftung und -behandlung sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, vollständig einzuhalten. Der Auftragnehmer hat daher alle darin vorgesehenen Verpflichtungen und Leistungen zu erfüllen und insbesondere alle Risiken zu bewerten, die speziell mit der Durchführung der auszuführenden Tätigkeiten und den besonderen Bedingungen der Orte, an denen sie ausgeführt werden sollen, verbunden sind, und zwar auch auf der Grundlage des Einzigen Dokuments für die Bewertung von Störungsrisiken, das der Auftraggeber erstellen und der Bestellung beifügen muss (wobei die Möglichkeit seiner späteren Anpassung beibehalten wird), sowie die Sicherheitsdokumente, alle sonstigen vom Käufer herausgegebenen Sicherheitsvorschriften und die ausführlichen Informationen des Käufers über die spezifischen Risiken, die in der Umgebung bestehen, in der er tätig werden muss, und über die vom Käufer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit getroffenen Präventions- und Notfallmaßnahmen. Darüber hinaus darf der Lieferant nur die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Flächen nutzen und die ihm vom Besteller erteilten Sicherheitsanweisungen befolgen. Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu vermeiden, und arbeitet mit dem Auftraggeber, mit anderen Auftragnehmern des Auftraggebers und mit auf der Baustelle anwesenden Dritten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und zum Schutz vor berufsbedingten Risiken zusammen, die sich auf die vertragsgegenständliche Arbeitstätigkeit auswirken, und koordiniert mit ihnen die Maßnahmen zum Schutz und zur Verhütung von Risiken, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein werden, wobei er sich auch gegenseitig informiert, um Risiken zu beseitigen, die sich aus der gegenseitigen Beeinflussung der Arbeiten der verschiedenen an der Ausführung der Gesamttätigkeit beteiligten Unternehmen ergeben. Der Lieferant ist daher verpflichtet, sein Personal über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit den auszuführenden Tätigkeiten und über die im Betrieb des Bestellers vorhandenen Risiken zu informieren und zu schulen und dafür zu sorgen, dass es alle Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie alle Vorschriften zur Verhütung von Risiken und zur Koordinierung mit dem Besteller und mit anderen Unternehmen und Personen, die in welcher Eigenschaft auch immer anwesend sind, einhält, Er hat alle Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass durch die Ausführung der Arbeiten und in Anbetracht der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer und allgemein der Personen entstehen, die sich in irgendeiner Eigenschaft im Werk aufhalten.

6. Waren - Garantien

6.1. Der Lieferant übernimmt die gesamte Haftung und gibt alle Garantien im Zusammenhang mit den Waren. Wenn der Lieferant weiß oder wissen muss, für welchen Zweck die Waren vom Käufer verwendet werden sollen, gewährleistet der Lieferant, dass sie auch für diesen besonderen oder spezifischen Zweck geeignet sind. Der Lieferant garantiert die vollständige Übereinstimmung der Waren mit den Mustern oder Modellen, falls vorhanden.

6.2. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass die Waren und ihre Verpackung

  1. Die mit dem CE-Zeichen gekennzeichneten Produkte sind sicher und entsprechen allen jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie den spezifischen technischen Industrienormen, einschließlich internationaler Normen;
  2. die Angaben und Erklärungen auf Behältnissen, Verpackungen, Etiketten oder Werbematerialien einhalten und dass jede Ware ordnungsgemäß enthalten, verpackt, gekennzeichnet und etikettiert ist;
  3. für den im Vertrag und insbesondere in der Lieferspezifikation und/oder gegebenenfalls in der technischen Spezifikation angegebenen Verwendungszweck und in jedem Fall für den vorgesehenen Verwendungszweck einwandfrei geeignet sind; frei von Mängeln, Fehlern oder Qualitätsmängeln sind, fachgerecht hergestellt sind und den besten und fortschrittlichsten Qualitätsnormen entsprechen; auch in jeder anderen Hinsicht den etwaigen Spezifikationen vollständig entsprechen;
  4. von und bei dem in der Bestellung angegebenen Originalhersteller, wenn dieser nicht der Lieferant ist;
  5. mit der Lieferung an den Besteller, gleichgültig auf welche Weise, in das vollständige, friedliche und ausschließliche Eigentum und die Verfügbarkeit des Lieferanten selbst, frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter, Belastungen, Pfandrechten, Beschlagnahmen und Pfändungen oder sonstigen Belastungen, so dass ihr vollständiges, freies, ungestörtes Eigentum und ihr Genuss auf den Besteller übergehen können.

6.3. Zusätzlich zu allen anderen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Rechten und Rechtsbehelfen, einschließlich des Rechts auf Vertragsauflösung und Preisminderung sowie Schadensersatz, ist der Lieferant verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die mangelhaften, ungeeigneten oder nicht konformen Waren oder andere als die bestellten Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 (zweiundsiebzig) Stunden nach dem Verlangen des Käufers, auf eigene Kosten nachzubessern oder zu ersetzen, und zwar an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgt ist.

6.4. Zusätzlich zu allen anderen gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich geschuldeten Garantien, insbesondere für Mängel, Nichtkonformität oder Qualitätsmängel, garantiert der Lieferant in Bezug auf die Waren, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, das ordnungsgemäße Funktionieren der Waren für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung (oder gegebenenfalls ab erfolgreicher Prüfung), sofern sie einer solchen Garantie unterliegen. Während des vorgenannten Zeitraums ist der Lieferant daher im Falle von Mängeln an der Funktionsfähigkeit verpflichtet, die Waren oder einzelne Teile und/oder Komponenten, die Mängel an der Funktionsfähigkeit aufweisen, auf eigene Kosten innerhalb von 72 (zweiundsiebzig) Stunden nach Aufforderung durch den Abnehmer zu reparieren oder gegebenenfalls zu ersetzen. Dies gilt sofern er Recht auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens hat.

6.5. Für Waren oder deren Teile und Komponenten, die in Anwendung der Absätze 6.3. und 6.4. repariert oder ersetzt wurden, gilt eine weitere neue zweijährige Garantie, die an dem Tag beginnt, an dem die Funktionsfähigkeit der Waren vollständig wiederhergestellt wurde, sei es durch Reparatur oder Ersatz. Im Falle eines nur teilweisen Austauschs oder einer nur teilweisen Reparatur wird die Laufzeit der ursprünglichen Garantie für die verbleibenden Teile der Waren um die Dauer des Ausfalls der Waren verlängert.

6.6. Die Parteien vereinbaren, dass die Fristen für die Dauer aller und die Verjährungsfristen für die jeweiligen Gewährleistungsrechte, die der Lieferant dem Käufer nach geltendem Recht oder nach dem Vertrag schuldet, ab der Lieferung der Waren an den Käufer laufen. Ebenso vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Frist für die Meldung von Mängeln, Fehlern, Funktionsstörungen und dergleichen sechzig Tage ab Entdeckung beträgt. Wenn die Waren getestet werden, laufen alle vorgenannten Fristen (sowohl die Gewährleistungsfrist als auch die Verjährungsfrist) ab dem Datum des vollständig erfolgreichen Tests, wobei dies als endgültige Lieferung gilt.

Inspektionen, Überprüfungen, Abnahme oder Nutzung der vom Lieferanten gelieferten Waren oder Dienstleistungen schränken die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten in keiner Weise ein und/oder schließen sie aus.

6.7. Etwaige Zusicherungen oder Garantien, auch auf erstes Anfordern, vermindern oder reduzieren in keiner Weise die vom Lieferanten geschuldeten Garantien.

6.8. In jedem Fall hat der Lieferant die Bestimmungen der Absätze 6.3 und 6.4 einzuhalten, auch im Falle von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auf Seiten des Käufers.

6.9. Der Lieferant erklärt und garantiert ferner die vollständige und lückenlose Rückverfolgbarkeit der Waren und verpflichtet sich, alle zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren und Instrumente einzusetzen.

6.10. Diese Garantie ist auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Käufers sowie dessen Kunden und Nutzern der verkauften Waren gültig und wirksam.

7. Versicherung

7.1. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und ohne dass dies in irgendeiner Weise Haftungsbeschränkungen nach sich zieht oder festlegt, muss der Lieferant zusätzlich zu allen gesetzlich vorgeschriebenen und in den nationalen Tarifverträgen ausdrücklich vorgesehenen Versicherungen über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen, der bei einer führenden Gesellschaft abzuschließen ist, die in einem gesonderten Dokument anzugeben und dem Besteller bei der Bestellung mitzuteilen ist. Hält der Besteller den Versicherungsschutz nach eigenem Ermessen für unzureichend, so wird der Lieferer dem Verlangen des Bestellers nach Erhöhung und/oder Erweiterung des Versicherungsschutzes nachkommen, soweit dies zumutbar ist.

Hat der Lieferant die Montage, den Anschluss, die Inbetriebnahme und dergleichen der Waren vorzunehmen, so hat er zusätzlich eine "Property All Risks"-Deckung in Höhe des Warenwertes bis zum Eigentumsübergang nach erfolgter Abnahme.

7.2. Der Lieferant hat dem Besteller auf dessen Verlangen Kopien seiner Versicherungspolicen vorzulegen. Der Käufer hat außerdem das Recht, jederzeit eine Kopie der Erklärung der Versicherungsgesellschaft zu verlangen und zu erhalten, in der die zu diesem Zeitpunkt gültigen Policen und deren Höchstbeträge bescheinigt werden, wobei der Lieferant verpflichtet ist, vor der Herstellung und Lieferung der Waren eine verbindliche schriftliche Zusage der Versicherungsgesellschaft einzuholen, dem Käufer diese Informationen und Kopien zur Verfügung zu stellen.

Die Policen sehen ferner vor, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, dem Abnehmer jede Beendigung oder Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Lieferanten oder jede Änderung der Versicherungsbedingungen und/oder der betreffenden Höchstbeträge unverzüglich mitzuteilen, und zwar mindestens dreißig Tage vor dem Datum, an dem diese Ereignisse wirksam werden.

Es wird vorausgesetzt, dass der Lieferant in einem solchen Fall diese Policen unverzüglich durch andere ersetzt, die den Bestimmungen der Absätze 7.1. und 7.2. vollständig entsprechen.

7.3. Der vorgenannte Versicherungsschutz muss während der gesamten Laufzeit des Vertrags und für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten nach dessen Ablauf/Kündigung aufrechterhalten werden.

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen oder in jedem Fall der Police unverzüglich über eingetretene Schäden zu informieren.

8. Rücktritt - Aufforderung zur Leistung - Kündigung

8.1. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Besteller den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Lieferer kündigen, ohne dass der Lieferer einen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung hat.

8.2. Der Käufer hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einfache Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen, wenn es sich um eine Fusion, eine Spaltung, eine (auch teilweise) Übertragung eines Geschäftszweigs, eine Umstrukturierung des Unternehmens (einschließlich eines Insolvenzverfahrens), eine Liquidation oder einen Wechsel der Unternehmenskontrolle handelt. Zu diesem Zweck wird der Lieferant den Käufer unverzüglich über den Eintritt eines der oben genannten Ereignisse informieren.

8.3. Sofern sonstige gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Rechtsbehelfe und Rechte eingehalten werden, hat der Besteller das Recht, den Vertrag in den folgenden Fällen durch einfache schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit sofortiger Wirkung auch teilweise zu kündigen, ohne dass der Lieferant berechtigt ist, Einspruch zu erheben und/oder irgendetwas zu fordern, aus welchen Gründen auch immer:

  1. Verzögerung der Lieferung der Waren um 15 (fünfzehn) Tage gegenüber den in der Bestellung angegebenen Fristen;
  2. die Abtretung von Ansprüchen an Dritte unter Verstoß gegen die in Ziffer 4.6 genannten Verbote;
  3. Nichtübereinstimmung, Mangelhaftigkeit, Qualitätsmangel, Fehlfunktion der Waren;
  4. Lieferung von anderen als den bestellten Waren;
  5. Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Reparatur oder zum Ersatz der Waren oder Verzögerung bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen;
  6. Nichteinhaltung des in Artikel 7 genannten Versicherungsschutzes;
  7. Verstoß gegen eine der in den Ziffern 5.12, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 10. und 11.6 genannten Verpflichtungen;
  8. Versäumnis, innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist eine vollständig positive Prüfung durchzuführen.

9. Warenzeichen - Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum - Vertraulichkeit - Datenschutz

9.1. Der Lieferant erklärt und erkennt an, dass die Lieferspezifikationen und alle Informationen und Entwürfe, aus denen sie bestehen, auch wenn sie nicht patentiert oder eingetragen sind, ausschließlich dem Käufer gehören, dem folglich auch alle Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen.

9.2. Der Lieferant erklärt und erkennt an, dass er durch den Vertrag keine Rechte an Marken oder anderen Kennzeichen oder gewerblichen Schutzrechten im Allgemeinen (einschließlich Know-how und Lieferspezifikationen) des Käufers erwirbt, auch dann nicht, wenn Marken oder Kennzeichen oder andere gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Know-how und Lieferspezifikationen) des Käufers auf den Waren oder ihrer Verpackung erscheinen oder bei ihrer Herstellung verwendet werden sollen. In einem solchen Fall darf der Lieferant diese Marken, Kennzeichen und sonstigen gewerblichen Schutzrechte nur in dem Umfang nutzen, der für die Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich ist.

9.3. Insbesondere ist es dem Lieferanten untersagt, (x) auch nach Erfüllung oder Beendigung des Vertrages Marken oder Unterscheidungszeichen zu verwenden, die denjenigen des Käufers entsprechen oder ähnlich sind, und/oder (y) Waren herzustellen oder zu verkaufen, die den für den Käufer hergestellten oder an ihn verkauften Waren entsprechen oder ähnlich sind, oder die anderweitig auf dessen Zeichnungen und Entwürfen beruhen, und/oder (z) Informationen und technisches Know-how in Bezug auf die Waren zu verwenden.

9.4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle technischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Know-how und Lieferspezifikationen) des Käufers oder Dritter, von denen er während der Verhandlungen Kenntnis erhält, streng vertraulich zu behandeln und weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzugeben, Der Auftragnehmer darf diese Informationen (einschließlich der Lieferspezifikationen) nur insoweit verwenden, als dies für die Erfüllung des Auftrags unbedingt erforderlich ist.

Der Lieferant verpflichtet sich, diese Verpflichtungen während der gesamten Dauer des Vertrags und für fünf Jahre danach zu erfüllen, bzw. für einen längeren Zeitraum, bis die betreffenden Informationen rechtmäßig öffentlich zugänglich werden, und im Falle von Informationen, die aus einer Kombination mehrerer Informationen bestehen, bis alle diese Informationen und ihre Kombination rechtmäßig öffentlich zugänglich werden. Der Lieferant darf diese Informationen nur in dem Umfang verwenden, der für die Ausführung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferspezifikationen und alle Angaben und Informationen, aus denen sie bestehen, ebenfalls unter diese Verpflichtungen fallen und in jeder Hinsicht als vertrauliche Informationen zu betrachten sind.

9.5. Der Besteller erwirbt alle Rechte (einschließlich des Rechts auf Patentierung/Registrierung im Falle einer Erfindung, Anwendung, patentfähigen/eintragungsfähigen Lösung, mit Ausnahme der Anerkennung der Vaterschaft des Werkes zugunsten des Lieferanten) an allem, was vom Lieferanten zur Ausführung des Vertrages ausgearbeitet, erfunden, verwirklicht, entwickelt wurde, wobei dieser Umstand bei der Festlegung der in der Bestellung festgelegten Gegenleistung (gemäß Absatz 4.1.) berücksichtigt wurde. Das Vorstehende stellt somit eine vertrauliche Information des Käufers dar, die den gleichen Verpflichtungen des Lieferanten unterliegt, wie sie in den Absätzen 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 9.6 dargelegt sind.

9.6. Nach Erfüllung des Vertrages hat der Lieferant jegliches Material, das Informationen oder Rechte des Käufers enthält (einschließlich der Spezifikation der Lieferung), unverzüglich zu vernichten oder dem Käufer auszuhändigen, auch wenn es das Ergebnis einer eigenen Bearbeitung oder Untersuchung durch den Lieferanten ist, und der Lieferant hat keine Rechte daran.

9.7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, die Datenschutzbestimmungen sowie die Bestimmungen der EU-Verordnung 2016/679 strikt einzuhalten.

Wie im vorherigen Abschnitt 9.1. bestimmt, werden alle Informationen über die andere Partei, die jede Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangt hat, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten behandelt und dürfen nur für die Zwecke des Vertrags und in Gerichtsverfahren verwendet werden. Zum Zwecke der Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären die Vertragsparteien gegenseitig, dass sie die in Art. 13 der EU- Verordnung 2016/679 enthaltenen Informationen, die auf der entsprechenden Website (www.bormiolipharma.com) veröffentlicht sind, erhalten haben, wobei klar ist, dass die Übermittlung und Erfassung der betreffenden Daten in jedem Fall für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Vertrages hat der Lieferant auch alle Anforderungen des geltenden Rechts und der oben genannten Vorschriften in Bezug auf seine Mitarbeiter, die in irgendeiner Weise an der Ausführung des Vertrages beteiligt sind, einzuhalten und gegebenenfalls die entsprechende Zustimmung einzuholen.

In Bezug auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten ist jede Vertragspartei verpflichtet, technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet oder übermittelt werden, versehentlich verloren gehen, verbreitet, zerstört oder beschädigt werden.

10. Verantwortung für die Verwaltung - Ethikkodex

10.1. Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages ausgeführt werden, in Übereinstimmung und in voller und absoluter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze (zivil-, strafrechtlich, verwaltungsrechtlich usw., nationaler oder internationaler Herkunft) sowie mit den Bezugsprinzipien des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 und den internationalen Antikorruptionsvorschriften wie das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das britische Bestechungsgesetz (UK Bribery Act) und das US-amerikanische Gesetz zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger (US Foreign Corrupt Practices Act) (im Folgenden als “Bestimmungen” bezeichnet), erfolgt.

In diesem Zusammenhang hat BP dem Lieferanten ein Exemplar seines Ethikkodex und den allgemeinen Teil des Organisationsmodells, das gemäß der Gesetzesverordnung 231/2001 verabschiedet wurde, zur Verfügung gestellt, indem es diese auf seiner Website unter der folgenden Adresse veröffentlicht hat:

http://www.bormiolipharma.com (http://www.bormiolipharma.com)

Insbesondere erklärt der Lieferant und der Käufer erkennt an, dass er betriebliche Verfahren und Verhaltensweisen eingeführt und wirksam umgesetzt hat sowie seinen Angestellten und/oder Mitarbeitern Anweisungen erteilt hat, die geeignet sind, die Begehung, auch die versuchte Begehung, von Straftaten zu verhindern, auf die die im Gesetzesdekret Nr. 231/2001 vorgesehenen Strafen Anwendung finden.In jedem Fall erklärt der Lieferant, dass er weder direkt noch indirekt einer Person Geld, Waren oder Gebrauchsgegenstände angeboten, gezahlt, erhalten oder das Angebot, die Zahlung oder die Annahme von Geld, Waren oder Gebrauchsgegenständen genehmigt hat - und er verpflichtet sich, es zu unterlassen, einer Person Geld, Waren oder Gebrauchsgegenstände anzubieten, zu zahlen, zu erhalten oder das Angebot, die Zahlung oder die Annahme von Geld, Waren oder Gebrauchsgegenständen zu genehmigen oder irgendeine andere Tätigkeit auszuüben - mit dem Ziel, die Tätigkeit eines Amtsträgers oder einer anderen Person in unangemessener oder unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Der Lieferant erklärt, dass er ein Exemplar des Ethikkodexes von BP (im Folgenden "Ethikkodex") erhalten oder jedenfalls von der Website von BP heruntergeladen hat und dass er die darin enthaltenen Grundsätze akzeptiert und sich verpflichtet, die in diesem Kodex aufgeführten Verhaltensgrundsätze strikt und pünktlich einzuhalten.

BP und die BP-Tochtergesellschaften haben den Lieferanten unverzüglich über etwaige Änderungen des Ethikkodex zu informieren.

10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Aufsichtsrat von BP über alle Verstöße gegen den Ethikkodex zu informieren, von denen er während des Abschlusses oder der Durchführung des Vertrags Kenntnis erhält.

10.3. Verstößt der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des Ethikkodex, so kann der Käufer den Lieferanten per Einschreiben mit Rückschein auffordern, den Bestimmungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachzukommen, mit der ausdrücklichen Androhung, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als von Rechts wegen aufgelöst gilt.

10.4. Wird den Geschäftsführern oder Angestellten des Lieferers auch nur fahrlässig ein Verstoß gegen umwelt-, gesundheits- und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zur Last gelegt, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

10.5. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Führungskräfte, Angestellten, Mitarbeiter und/oder Berater sowie alle anderen Personen, die Dienstleistungen erbringen, Bedingungen akzeptieren und einhalten, die denen entsprechen, die der Lieferant gemäß diesem Artikel akzeptiert. Der Lieferant ist für die Einhaltung und Umsetzung seitens dieser Personen verantwortlich und haftet BP und den BP-Tochtergesellschaften gegenüber unmittelbar für jeden von diesen Personen begangenen Verstoß gegen die Selbstverpflichtung.

11. Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform und können persönlich, per Fax, per E-Mail oder per Einschreiben (mit Rückschein) zugestellt werden, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
  2. Der Vertrag kann nur durch eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geändert werden.
  3. Die mögliche Duldung einer Vertragsverletzung durch die andere Partei gilt weder als Duldung oder Verzicht auf die verletzte Bestimmung noch als Verzicht dieser Partei auf ihr Recht, eine Bestimmung des Vertrags durchzusetzen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam, es sei denn, die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird von einer der Parteien als wesentlich angesehen.

Die Parteien verhandeln nach Treu und Glauben mit dem Ziel, die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen durch gültige und verbindliche Bestimmungen zu ersetzen, um so weit wie möglich die gleiche Wirkung wie mit der ursprünglichen Bestimmung zu erzielen.

  1. Die Überschriften der Artikel des Vertrages wurden nur der Einfachheit halber aufgenommen und sollten bei der Auslegung des Vertrages nicht berücksichtigt werden.
  2. Der Lieferant darf den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht an Dritte abtreten und/oder übertragen, auch nicht teilweise.
  3. Bestimmungen, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, den Ablauf oder die Beendigung des Vertrags zu überdauern, bleiben ungeachtet des Ablaufs oder der Beendigung und ungeachtet der Gründe und Ursachen dafür in Kraft.
  4. Jede Bezugnahme im Vertrag auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf den Inhalt von Genehmigungen ist als Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung oder auf die Rechtsvorschriften zu verstehen, die zur Ersetzung der aufgehobenen Bestimmung erlassen wurden. Der Auftragnehmer übernimmt in vollem Umfang das Risiko neuer Investitionen und/oder höherer Kosten, die für die Erfüllung des Vertrags infolge von Änderungen der Rechtsvorschriften und/oder der Einführung neuer Normen, selbst wenn diese nur technischer Art sind, erforderlich sind.
  5. Die Tage, auf die im Vertrag zum Zwecke der Berechnung oder Angabe von Fristen Bezug genommen wird, sind als Kalendertage zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

12. Anwendbares Recht - Gerichtsstand

12.1. Die Allgemeinen Bedingungen und der Vertrag unterliegen (x) dem italienischen Recht, wenn die Waren von BP bestellt und gekauft werden, oder (y) dem Recht des Landes, in dem die BP-Tochtergesellschaft, die die Bestellung für den Kauf der Waren aufgegeben hat, ihren Sitz hat, in allen Fällen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980 und jedes anderen kollidierenden Rechts.

12.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus den Allgemeinen Bedingungen und/oder dem Vertrag ergeben, sich darauf beziehen oder damit in Zusammenhang stehen, ist ausschließlich und unanfechtbar zuständig (x ) das Gericht von Parma, wenn die Waren von BP bestellt und gekauft werden, oder (y ) das Gericht des Landes, in dem die BP-Tochtergesellschaft, die den Auftrag zum Kauf der Waren erteilt hat, ihren Sitz hat. Der Kunde erklärt unwiderruflich und bedingungslos, dass er kein Recht hat, sich auf die Zuständigkeit des in diesem Artikel vorgesehenen Gerichts zu berufen, und verzichtet daher auf das Recht, eine Klage oder ein Verfahren vor einem anderen als dem oben genannten Gericht einzuleiten.